
Termine und Fristen
Promovierende und Promotionsinteressierte, die nach dem Promotionsrecht des PK NRW promovieren (möchten), sind für einen reibungslosen Ablauf der Promotion an verschiedene Termine und Fristen gebunden. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesen Terminen und Fristen.
Semesterzeiten am PK NRW
- Sommersemester: 01.03.–31.08.
- Wintersemester: 01.09.–28./29.02.
Allgemeine Fristen am PK NRW
Bitte beachten Sie, dass die Nichteinhaltung der unten aufgeführten Fristen zur Exmatrikulation am PK NRW und/oder Ihrer Hochschule führen kann.
Änderungen der Fristen bleiben vorbehalten.
Anträge sind über unser Kolleginformations- und Steuerungssystem (KISS) zu stellen.
Weitere Fristen am PK NRW
Anerkennung von Leistungen
- die Antragstellung ist jederzeit möglich
- sämtliche im Rahmen des Promotionsprogramms zu erbringenden Leistungen müssen bis zum Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens anerkannt sein
- die Anerkennung externer Leistungen erfolgt durch den zuständigen Promotionsausschuss; die Sitzungstermine des Promotionsausschusses werden auf der Seite "Organe und Ämter" der zuständigen Abteilungen bekannt gegeben
Erfüllung von Auflagen
- die Antragstellung ist jederzeit möglich
- die Frist zur Erfüllung einer Auflage wird im Annahmebescheid genannt
- eine Prüfung der Auflagenerfüllung erfolgt durch den zuständigen Promotionsausschuss; die Sitzungstermine des Promotionsausschusses werden auf der Seite "Organe und Ämter" der zuständigen Abteilungen bekannt gegeben
Eröffnung des Promotionsverfahrens
- die Antragstellung ist jederzeit möglich, sofern Sie
- Ihre Dissertation fertiggestellt und in mind. fünf Druckexemplaren beim PK NRW eingereicht haben,
- sämtliche Leistungen aus dem Promotionsprogramm erfüllt haben und die Leistungen durch den Promotionsausschuss anerkannt wurden,
- sämtliche Auflagen aus dem Annahmebescheid erfüllt haben und der Promotionsausschuss dies bestätigt hat,
- nachweislich sämtliche in der Betreuungsvereinbarung genannten Leistungen erfüllt haben
- die jährlichen Fortschrittsberichte nachgewiesen haben
- die Entscheidung über den Antrag trifft der zuständige Promotionsausschuss; die Sitzungstermine des Promotionsausschusses werden auf der Seite "Organe und Ämter" der zuständigen Abteilungen bekannt gegeben
- eine Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann nur einmal innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung der Gutachter*innen durch schriftliche Erklärung beantrag werden; eine Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Gutachten vorliegt
Nachteilsausgleich
- der Antrag ist spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu stellen
Schutzfristen
- auf Antrag beim zuständigen Promotionsausschuss können Mutterschutzfristen gewährt werden; diese unterbrechen jede Frist nach der Rahmenpromotionsordnung des PK NRW
- auf Antrag können Firsten zur Elternzeit gewährt werden; der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit angetreten wird, beim zuständigen Promotionsausschuss zu stellen